Wenn Verwandte oder Freunde einander zu Lebzeiten Geld schenken, greift die Schenkungssteuer. Es müssen allerdings nur Beträge versteuert werden, die oberhalb der jeweils geltenden Freibeträge liegen. Diese sind je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedlich hoch. Auch die Steuerklasse richtet sich danach, wie eng der Schenkende mit dem Beschenkten verwandt ist – mit der Einkommenssteuerklasse hat diese aber nichts zu tun. So wird eine Schenkung an Ehegatten, Kinder oder Enkel mit der Steuerklasse 1 besteuert. Für Schenkungen an Geschwister, Nichten oder Neffen greift die Steuerklasse 2 – und für alle anderen Beschenkten die Steuerklasse 3.
Freibetrag | Steuerklasse | |
---|---|---|
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner | 500.000 Euro | I |
Kinder und Stiefkinder | 400.000 Euro | I |
Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind | 400.000 Euro | I |
Enkel, deren Eltern noch leben | 200.000 Euro | I |
Urenkel | 100.000 Euro | II |
Eltern und Großeltern | 20.000 Euro | II |
Geschwister, Nichten und Neffen | 20.000 Euro | II |
Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern | 20.000 Euro | II |
Geschiedene Ehegatten und getrennte Lebenspartner | 20.000 Euro | II |
alle anderen Erben | 20.000 Euro | III |
Die folgende Tabelle zeigt die Steuersätze, mit denen Schenkungen oberhalb der Freibeträge besteuert werden.
Wert der Schenkung | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
---|---|---|---|
bis 75.000 Euro | 7 % | 15 % | 30 % |
bis 300.000 Euro | 11 % | 20 % | 30 % |
bis 600.000 Euro | 15 % | 25 % | 30 % |
bis 6.000.000 Euro | 19 % | 30 % | 30 % |
bis 13.000.000 Euro | 23 % | 35 % | 50 % |
bis 26.000.000 Euro | 27 % | 40 % | 50 % |
über 26.000.000 Euro | 30 % | 43 % | 50 % |
Mit Schenkungen lassen sich Freibeträge alle zehn Jahre aufs Neue ausschöpfen. Dann nämlich ist die so genannte 10-Jahres-Frist verstrichen. Ein Beispiel: Sie möchten Ihrem Kind ein Vermögen von 600.000 Euro schenken. Der Freibetrag beläuft sich auf 400.000 Euro. Sie können also jetzt steuerfrei eine Schenkung in Höhe von 400.000 Euro vornehmen. Die verbleibenden 200.000 Euro können Sie Ihrem Kind nach Ablauf der 10-Jahres-Frist – ebenfalls steuerfrei – schenken.
Wenn Schenkungen innerhalb der Familie weitergegeben werden, spricht man von der so genannten Kettenschenkung. Die Empfänger profitieren von niedrigeren Steuersätzen. Üblich sind:
In allen diesen Fällen nutzen die Beschenkten höheren Freibeträge und niedrigere Steuersätze.
Ein Beispiel: Eine Mutter möchte Ihrem Sohn die Summe von 800.000 Euro schenken. Der Freibetrag beträgt aber nur 400.000 Euro. Also schenkt sie ihrem Ehegatten 400.000 Euro, der wiederum dem gemeinsamen Sohn 400.000 Euro schenkt. Dieser erhält ein Vermögen in Höhe von 800.000 Euro steuerfrei.
Kettenschenkungen sind üblich und legal. Es sind jedoch einige Fallstricke denkbar, daher sollten solche Fälle mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt besprochen werden.
Wertpapiere oder Fondsanteile können mit einem Nießbrauchvorbehalt verschenkt werden. Das bedeutet, dass dem Beschenkten zwar die Vermögenswerte gehören, von den Kursgewinnen, Dividenden oder Zinsen profitiert aber der Nießbraucher. Zudem senkt das Nießbrauchrecht den Wert des übertragenen Vermögens. Der Gegenwert des Nießbrauchs richtet sich nach dem Alter des Schenkenden und dessen wahrscheinlicher Lebenserwartung. Je höher diese ist, desto mehr mindert der Nießbrauch den Schenkungswert.