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12 Minuten

Wer hat noch den Durchblick?

- Julian Marx

Seit mehr als einem Jahr treibt US-Präsident Donald Trump sein Zollunwesen. Zölle kommen und gehen. Die US-Justiz läuft hinterher. Eine Bestandsaufnahme.

Das war ein Paukenschlag, als der Oberste Gerichtshof der USA am 20. Februar 2026 einen Großteil der von US-Präsident Trump verhängten Zölle für rechtswidrig erklärte. Konkret bezogen sich die Richter auf Zölle, die auf Grundlage des International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) erhoben wurden. Betroffen waren also vor allem pauschale Zusatzzölle, zum Beispiel ein zuvor erhobener Zollsatz von 15 Prozent auf zahlreiche Produkte aus der Europäischen Union.

Die Mehrheit der Richter sah in diesen Zöllen eine klare Kompetenzüberschreitung Trumps. Sie befanden, dass der Ausdruck „die Einfuhr regulieren“, der dem IEEPA-Gesetz aus dem Jahr 1977 entstammt, den Präsidenten nicht zur Erhebung von Zöllen ermächtigt; die Richter argumentierten unter anderem, dass der Begriff „regulieren“ auch in anderen Bundesgesetzen nicht die Befugnis zur Besteuerung umfasse.

Not macht erfinderisch: Neu US-Zölle über Section 122 des Trade Act von 1974

Die US-Regierung zeigte sich von diesem Urteil unbeeindruckt. Weil das US-Bundesgesetz IEEPA aus dem Jahr 1977 nicht für Trumps Zollpläne taugte, reisten Trumps Mannen in den Geschichtsbüchern eben noch ein paar Jahre weiter zurück.

Die (Zwischen-)Lösung: Zusatzzölle gemäß „Section 122“ des Trade Act von 1974. Sie erlauben der US-Regierung für einen Zeitraum von bis zu 150 Tagen, Zölle in Höhe von bis zu 15 Prozent zu erheben. Damit schien das aktuelle Zollregime bis zum 24. Juli 2026 gesichert.

Doch schon wieder stellt sich die Frage, ob die neuen Zölle überhaupt rechtens sind. So erklärte das US-Gericht für Internationalen Handel diese Zölle in einem aktuellen Urteil vom 7. Mai für unrechtmäßig. Sie sahen die „fundamentalen internationalen Zahlungsbilanzprobleme“, auf die sich Trump an dieser Stelle beruft, als nicht ausreichend belegt an.

Eigentlich war „Section 122“ zur Stabilisierung von Zahlungsbilanzproblemen konzipiert. Seine Logik spiegelte die Ära der festen Wechselkurse wider. Doch als die Vereinigten Staaten 1973 zu flexiblen Wechselkursen übergingen, verschwand der Bedarf an Zahlungsbilanzzöllen weitgehend.

Dennoch blieb „Section 122“ eine ruhende, aber rechtlich verfügbare Option für kurzfristige, pauschale Aufschläge, ohne dass eine Feststellung von unlauterem Handel oder Bedrohungen der nationalen Sicherheit erforderlich ist. Erst Trump nutzte das Gesetz für umfassende Importzölle, und dürfte Berufung gegen das jüngste Urteil des Handelsgerichts einlegen.

Der Rattenschwanz, der folgt: Milliardenrisiken für US-Unternehmen und Staatshaushalt

In der Implementierung neuer Zölle zeigt die US-Administration offenkundig ein hohes Maß an Erfindungsreichtum. Dennoch laufen derartige Entwicklungen nicht friktionsfrei ab. Ganz im Gegenteil.

So hatten Anfang März bereits mehr als 2.000 Unternehmen Klage eingereicht und forderten die zu Unrecht erhobenen IEEPA-Zölle zurück. Schätzungsweise könnten zwischen 130 und 175 Milliarden US-Dollar an die US-Importeure zurückfließen. Damit bedeuten Trumps Zölle nicht nur einen (unnötig) hohen administrativen Aufwand für Unternehmen und Regierung.

Zugleich relativiert das die monetäre Bedeutung der Zölle für den Staatshaushalt nochmals. Schließlich flossen der US-Bundesregierung in den zwölf Monaten zwischen April 2025 – am 2. April 2025 kündigte Trump erstmals umfassende Zölle an – und März 2026 rund 330 Milliarden an Zolleinnahmen zu, wobei rund die Hälfte des Betrags rückwirkend „futsch“ sein könnte.

Gemessen an jährlichen Staatsausgaben von gut 7.000 Milliarden US-Dollar bleiben die Zolleinnahmen entsprechend nur ein Tropfen auf den heißen Stein; kein guter „Deal“ angesichts der damit einhergehenden Belastungen für die US-Verbraucher und der resultierenden Unsicherheit.

Im Zolldschungel: Komplexe Zollregelungen der USA gegenüber EU, China und anderen Handelspartnern

Zumal es trotz oder gerade wegen zahlreicher Zollankündigungen weiter schwerfällt, überhaupt einen Überblick zu behalten. Während die IEEPA-Zölle unrechtmäßig waren und – zumindest temporär – durch die umstrittenen Section-122-Zölle abgelöst wurden, existieren zeitgleich weitere Zollregelungen.

Da wären die Section-232-Zölle, die auf dem Trade Expansion Act von 1962 beruhen und die nationale Sicherheit betreffen. Sie gelten für verschiedene Industrieprodukte wie Stahl, Aluminium und Autoteile.

Ebenfalls prominent sind die Zölle nach „Section 301“ des Trade Act von 1974, die gegen unlautere Handelspraktiken schützen sollen und vor allem chinesische Waren betreffen.

Was für manchen zunächst nach einer gewissen Logik klingen mag, ist in der gelebten Praxis mitunter äußerst chaotisch. Weil die Ausnahme die Regel ist, und letztere sich regelmäßig in kurzen Abständen ändert oder zumindest mit deren Änderung gedroht wird. Das erschwert jedwede Planbarkeit.

Neue US-Zolldrohungen gegenüber Europa und internationalen Partnern

Beispielsweise drohte Trump einigen europäischen Staaten im Januar im Rahmen seiner Grönlandannexionsfantasien mit Zöllen, nachdem eigentlich erst im vergangenen Sommer ein neues Handelsabkommen mit der EU besiegelt wurde.

Ebenfalls in diesem Jahr drohte der US-Präsident sämtlichen Handelspartnern des Iran mit 25-Prozent-Zusatzzöllen, und Anfang April beschloss das Weiße Haus eine Neuregelung hinsichtlich der Section-232-Zölle auf Stahl und Aluminium:

Gemäß dieser Neuregelung unterliegen weiterverarbeitete Produkte, deren Metallanteil mindestens 15 Prozent beträgt, fortan einem einheitlichen Zollsatz von 25 Prozent. Produkte mit weniger als 15 Prozent Metallanteil sind dagegen nicht länger von den Section-232-Zöllen betroffen.

Für Section-232-Waren, die außerhalb der USA hergestellt, aber aus US-amerikanischem Stahl, Aluminium oder Kupfer gefertigt werden, gilt hingegen ein reduzierter Zollsatz von zehn Prozent, während für metallintensive Industrieanlagen sowie Ausrüstung für Stromnetze bis 2027 ein gesonderter Zollsatz von 15 Prozent anfällt – um nur einen Ausschnitt aus dem Zolldschungel hervorzuheben.

Praktische Herausforderungen: Herausforderungen für deutsche und europäische Exportunternehmen

Nicht nur die Schlagzahl der Zolländerungen stellt Unternehmen vor Probleme. Mit Blick auf die (gegen China erhobenen) Section-301-Zölle gilt etwa, dass der handelspolitische Ursprung maßgeblich ist und nicht das Versandland; somit können auch Waren chinesischen Ursprungs, die beispielsweise aus der EU exportiert werden, weiterhin diesen Zöllen unterliegen.

Für exportierende Unternehmen bestehen trotz längerer Anwendung also weiterhin erhebliche praktische Herausforderungen: Da wären hohe Dokumentationsanforderungen zum Warenursprung, Schwierigkeiten bei der Beschaffung sogenannter „Mill-Test-Certificates“, die die Herkunft metallischer Werkstoffe nachweisen oder komplexe Mehrfachbelastungen durch verschiedene Zollinstrumente.

Glücklich kann sich schätzen, wer für den Moment von Ausnahmeregelungen profitiert – bei bestimmten Elektronikprodukten, kritischen Mineralien oder Waren aus dem USMCA, einem Handelsabkommen zwischen den USA, Kanada und Mexiko. Wie nachhaltig derartige Ausnahmen sind, lässt sich allerdings auch nur schwer prognostizieren.

USA verschärfen Handelskonflikte mit Kanada, EU und globalen Partnern

Kanada liegt mit den USA bereits wieder im Clinch, nachdem die USA zuletzt breitangelegte „Section-301-Untersuchungen“ wegen unlauterem Wettbewerb gegen zahlreiche Nationen durchführen – damit suchen die USA nach dem Wegfall der IEEPA-Zölle bereits aktiv nach neuen Rechtspfaden, bevor die temporären Section-122-Zölle spätestens im Juli auslaufen. Und täglich grüßt das Murmeltier…

Das neue Zollregime unter Donald Trump wird also mit jedem Monat „zeitloser“. Schließlich dürfte der Gewöhnungseffekt an eine geringe Planungssicherheit im Warenhandel mit den USA bereits weit fortgeschritten sein. So beträgt die Halbwertszeit von Trumps Zollentscheiden – oder seinen Zolldrohungen – oft nur wenige Monate, wenn überhaupt.

Das größte Bürokratiemonster unserer Zeit

Bereits eine verkürzte Betrachtung zeugt von dem Chaos, das der US-Präsident geschaffen hat. Doch mit jedem Tag, an dem Trump glaubt, im Namen der „Gerechtigkeit“ Zollpolitik zu betreiben, verwandelt der US-Präsident seine Zoll- und Grenzschutzbehörde zunehmend in eines der größten Bürokratiemonster unserer Zeit.

Nur eines kann man Trump augenzwinkernd zugutehalten: Angesichts seiner deutschen Wurzeln kommt ein gewisser Hang zur Bürokratie vielleicht nicht ganz überraschend.


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